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Katastrophenschutz


Organisation des Katastrophenschutzes

Katastrophe im Sinne des Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder Lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung, Tiere oder erhebliche Sachwerte in so ungewöhnlichem Maße gefährdet oder beeinträchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller Katastrophenschutzmaßnahmen sowie der Einsatz von Einheiten des Katastrophenschutzes erforderlich sind.

Als denkbare Lage kommen z.B. in Betracht:

- aus dem Bereich der Natur: Hochwasser, Erdbeben, Waldbrand
- aus dem Bereich der Industrie: Großbrand, Explosion, Austritt von Chemikalien
- auf dem Gebiet Verkehr: Flugzeugabsturz, Transportunfall auf der Straße, Eisenbahnunfall
- oder: kriegsbedingte Schäden

Der Bund hat sich bereits 1995 aus großen Teilen des Katastrophenschutzes zurückgezogen und finanziert in den Bereichen Brandschutz, GABC - Abwehr, Sanitätswesen und Betreuungsdienst nur noch bestimmte Komponenten, die in das Gesamtkonzept des Landes einzubinden sind. Das Land Hessen hat mit der Neukonzeption von 1996 eine Verteilung der Einheiten auf die einzelnen Hauptverwaltungsbeamten - Bereiche vorgenommen.

Aufgaben der Katastrophenschutz – Löschzüge:

- Brände, die Menschen, Tiere und Sachwerte gefährden, bekämpfen
- Löschangriffe, auch unter erschwerten Bedingungen, vortragen
- Die Löschwasserversorgung anderer Brandschutzeinheiten übernehmen
- Technische Hilfe im Rahmen von Sofortmaßnahmen an Schadensstellen leisten
- sonstige humanitäre Aufträge des KatS - Stabes ausführen

Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mitwirken. Sie können sich gegenüber dem Träger der Einheit oder Einrichtung für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Dies kann zur Freistellung vom Wehrdienst gemäß des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes auf eine Mindestverpflichtungszeit von sechs Jahren geschehen. Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Pflicht zur Teilnahme an Einsätzen bei Katastrophen sowie an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.


Wer ist geeignet?

Generell ist jeder interessierte Bewerber, oder auch Bewerberin, für die Feuerwehr geeignet sobald folgende Voraussetzung gegeben sind:

1. Die Bewerber/innen müssen zwischen 17 - 60 Jahre alt sein
2. Die Bewerber/innen müssen durch ein medizinisches Gutachten als “feuerwehrtauglich” anerkannt sein.

Ausbildung:

Der Katastrophenschutzhelfer ist verpflichtet, sich im Rahmen der Feuerwehr fortzubilden. Als Minimum werden hier neben einem Grundlehrgang noch die Ausbildung zum Maschinisten und Atemschutzgeräteträger gefordert.